Einkaufsbedingungen

  1. Bestellung und Bestätigung

Nur schriftliche, mit Unterschrift versehene Bestellungen haben Gültigkeit, mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. In den Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers enthaltene Abweichungen von den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden als verbindlich nur anerkannt, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Durch Annahme und Ausführung des Auftrags erkennt der Auftragnehmer an, dass die Lieferung ausschließlich zu den Bedingungen des Auftraggebers erfolgt. Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Schablonen oder Muster, die wir dem AN zur Ausführung einer Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten weder zur Einsichtnahme noch zur Verfügung zu überlassen und die hiernach hergestellten Waren weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikate ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte zu liefern. Das Gleiche gilt für Teile, die der AN nach unserer Angabe oder unter wesentlicher Mitwirkung von uns (durch Versuche, usw.) entwickelt hat. Als Dritte im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch solche Firmen oder Personen, die in irgendeiner Weise dem AN zuzuordnen sind. Zeichnungen sind mit der Lieferung an uns zurückzugeben. Aufträge dürfen ohne unsere schriftliche Bestätigung nicht an Dritte zur Herstellung oder Lieferung weitergegeben werden. Der AN hat die Bestellung unverzüglich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 10 Tagen, gerechnet vom Eingang der Bestellung, keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Auftragnehmer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Sämtliche Dokumente des Auftraggebers, wie Konstruktionszeichnungen, Auslegungen, Kalkulationen, etc. stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers dar. Jede Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

  1. Angebot

Aufgrund unserer Anfrage hat der AN ein für uns kostenloses unverbindliches Angebot zu machen. Er hat sich im Angebot genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

  1. Lieferungs- und Leistungstermine

Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage an. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Termine kommt der AN ohne Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug. In diesem Falle kann der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Rücktritt und/oder Schadensersatz verlangen. Höhere Gewalt entlastet den AN nur, wenn er die Umstände, welche sie begründen sollen, uns so rechtzeitig mitteilt, als er dazu in der Lage ist. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so ist der Auftraggeber berechtigt, deren unverzügliche Zahlung ohne Nachweis eines Schadens zu verlangen. Alle sonstigen Rechte des Auftraggebers werden hierdurch nicht berührt.

  1. Kontrolle und Empfang

Die Waren werden erst nach Kontrolle von Anzahl, Gewicht und Qualität abgenommen. Empfangsbestätigungen an Spediteure, Bahn und Post sind kein Beweis für Vollständigkeit und/oder Übereinstimmung mit unserer Bestellung.

  1. Fracht und Verpackung

Alle Sendungen erfolgen, falls nichts anderes vereinbart ist, für uns frei von allen Spesen für Versendung, Fracht, usw. Die Ware reist auf Gefahr des AN. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Falle ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben. Teillieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Diese Teillieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so kann AFT bestimmen, in welcher Reihenfolge die Teile zu liefern sind. AFT ist berechtigt, die gelieferten Teile bereits vor Beginn der Gesamtlieferung in Gebrauch zu nehmen, ohne dass dies eine Abnahme darstellt. Sofern die Teillieferungen nicht ausdrücklich vertraglich in schriftlicher Form vereinbart wurden, trägt der Auftragnehmer sämtliche zusätzlichen Kosten für Versand, Verpackung und Transportversicherung. Besteht eine Lieferung aus mehreren Packstücken oder Paletten, muss dem Lieferschein für jede Transporteinheit eine Packliste mit nachstehenden Auftragsinformationen beigefügt werden: – Packstück- oder Palettennummer – Artikel, Menge – Anzahl und Inhalt der Einzelverpackungen Diese Informationen müssen ebenfalls aus den Markierungen der Einzelverpackungen ersichtlich sein.

  1. Gewährleistung

Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach den besten Regeln der Technik und des Handwerks auszuführen. Sie müssen den besonderen Vorschriften der Bestellung entsprechen. Der Auftragnehmer garantiert, dass der Liefergegenstand die vorgeschriebenen Eigenschaften der Bestellung hat; ferner leistet er Gewähr für die Zweckmäßigkeit der von ihm oder seinen Vertretern vorgeschlagenen Konstruktionen, für die richtige Berechnung sowie für die Verwendung bester und zweckentsprechender Stoffe und sachgemäße Ausführung. Der AN garantiert insbesondere das Vorhandensein folgender Eigenschaften: a) die vertraglich vereinbarte Leistungsfähigkeit und die vereinbarten Verbrauchszahlen, b) einwandfreies und betriebssicheres Arbeiten, c) aktueller Qualitätsstand der Konstruktion und der Ausführung, d) die Verwendung des zweckmäßigen Werkstoffs für alle Teile, e) die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, insbes. der Unfallverhütungsvorschriften der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften. Etwa erforderliche Schutzvorrichtungen sind mitzuliefern und im Preis inbegriffen. Die Gewährleistung beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Abnahme, oder wenn eine solche nicht vorgeschrieben ist, nach Inbetriebnahme. Die behördliche Abnahme einer Leistung des Auftragnehmers berührt die Gewährleistung nicht. Die Gewährleistungsfrist ist während der zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne gehemmt. Der Auftragnehmer muss auf die erste Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich alle Mängel, die sich während der Gewährleistungsfrist ergeben und nicht nachweisbar außerhalb seiner Haftung liegen, auf seine Kosten beseitigen. Sollte der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist der Auftraggeber berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Die dem Auftraggeber sonst zustehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

  1. Preise

Die Preise sind Festpreise. Von der Bestellung abweichende Preise oder spätere Preisänderungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sind Preisänderungen wegen Lohn- und Preisschwankungen während der Ausführungszeit vereinbart, so ist vom Auftragnehmer die Forderung auf Preiserhöhung spätestens innerhalb zwei Wochen nach bekannt werden der Grundlage der Preisänderung schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen, andernfalls behalten die bisher festgelegten Preise ihre Gültigkeit. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern besteht für uns keine Verbindlichkeit.

  1. Rechnung und Zahlung

Rechnungen müssen in einfacher Ausfertigung – Auslandsrechnungen in vierfacher Ausfertigung – gesondert durch die Post eingesandt werden. Rechnungen dürfen nicht den Waren beigefügt werden. Zahlungsfristen laufen von dem in der Bestellung festgelegten Zeitpunkt an. Wurde ein Zeitpunkt nicht festgelegt, laufen die Zahlungsfristen ab mangelfreier Abnahme der Ware. Erteilt der AN die Rechnung nicht gleichzeitig mit dem Versand der Ware, laufen die Zahlungsfristen frühestens vom Eingangstag der Rechnung an. Die Zahlung gilt mit dem Tage des Zahlungsauftrags des Auftraggebers an Bank oder Post als geleistet. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, kann der Auftraggeber mit Zahlungsmitteln seiner Wahl die Zahlung leisten. Bei gänzlicher oder teilweiser Rücknahme des Liefergegenstandes hat unbeschadet anderer Vereinbarung der Auftragnehmer für den zurückgenommenen Gegenstand bereits geleistete Entgelte zurück zu vergüten und ab dem Tage der Zahlung in Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Bundesbank zu verzinsen. Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und dergleichen, hat der AN auf Verlangen eine angemessene Sicherheit zu leisten. Alle Zahlungen erfolgen nur an den AN. Zahlungsabtretungen an Dritte bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

  1. Eigentumsübergang

Bereitgestellte Materialen bleiben unser Eigentum. Die bereitgestellten Materialen sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Auftragnehmers zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung oder Umbildung der bereitgestellten Vorbehaltssachen wird durch den Auftragnehmer stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltssache. Leistet der Auftraggeber eine Anzahlung oder Teilzahlung, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese zur Bezahlung der für die Herstellung des Auftragsgegenstandes benötigten Sachen Dritter zu verwenden.

  1. Werbematerial

Es ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet, bei der Werbung in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende oder bestandene Geschäftsverbindung Bezug zu nehmen.

  1. Höhere Gewalt

Arbeitsausstände (Streiks und Aussperrungen), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer der Störung von der rechtzeitigen Abnahme.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der jeweilige Stammsitz des Bestellers. Für Bestellungen der AFT GmbH & Co.KG ist der Gerichtsstand Lörrach. Für Bestellungen der AFT Förderanlagen Bautzen GmbH & Co.KG ist der Gerichtsstand Bautzen. Als anwendbares Recht wird ausschließlich deutsches Recht vereinbart.

  1. Salvatorische Klausel

Falls eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam ist oder wird, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, welche dem Vertragszweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall von regelungsbedürftigen Lücken.

Stand: 01.01.2009