Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der AFT Automatisierungs- und Fördertechnik GmbH & Co. KG, An der Wiese 14, 79650 Schopfheim und der AFT Förderanlagen Bautzen GmbH & Co.KG, Edisonstraße 1, 02625 Bautzen (nachfolgend “AFT“)

1.  Geltungsbereich

Diese AEB gelten in der jeweils mit dem Zeitpunkt der Bestellung aktuell geltenden Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der AFT.

Es gelten ausschließlich die AEB der AFT. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden hiermit zurückgewiesen, entfalten in der zu Grunde liegenden Geschäftsbeziehung keine Wirksamkeit und werden nicht Vertragsbestandteil.

Nimmt AFT Waren oder sonstige Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen oder werden von AFT Zahlungen ohne Widerspruch geleistet oder wird mittelbar oder unmittelbar auf Schreiben des Lieferanten reagiert, so kann hieraus in keinem Fall die Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten abgeleitet werden.

2. Vertragsschluss

Der Vertragsschluss sowie sämtliche Erklärungen wie Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen haben in Textform gem. § 126b BGB zu erfolgen. In anderer Form erteilte Aufträge bzw. Erklärungen werden erst mit Bestellung in Textform verbindlich. Dies gilt zudem für rechtserhebliche Erklärungen des Lieferanten nach Vertragsschluss wie Nachträge, Mahnungen, Fristsetzungen u. a. Auf die Textform kann nur durch Textform verzichtet werden. Die Textform ist auch durch den Versand per E-Mail gewahrt.

Der Lieferant hat die durch die AFT zur Verfügung gestellten Unterlagen fachlich zu prüfen und auf Abweichungen zu den Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen. Das gilt auch für Abweichungen vom neuesten Stand der Technik und bei sonstigen Bedenken des Lieferanten. Diese Prüf- und Informationspflicht gilt fortlaufend für die gesamte Vertragslaufzeit.

Auf Anfrage der AFT unterbreitete Angebote des Lieferanten sind für AFT kostenlos. An dieses Angebot ist der Lieferant ab Eingang bei der AFT drei Monate gebunden.

AFT nimmt das Angebot des Lieferanten nur durch Bestellung durch die Abteilung Einkauf der AFT an. Die Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls stellt noch keinen Vertragsschluss dar. Schweigen durch AFT stellt in keiner Weise eine rechtserhebliche Handlung der AFT dar.  Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Geht die Auftragsbetätigung nicht innerhalb von 8 Tagen bei AFT ein, so behält sich AFT vor, die Bestellung zu stornieren. Die Bestätigung der Bestellung (Auftragsbestätigung) durch den Lieferanten entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ergibt sich während der Auftragsausführung, dass zur ordnungsgemäßen Lieferung der Sache oder zur Herstellung des Werkes Mehrleistungen erforderlich sind, die vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht gedeckt sind, hat der Lieferant vor der Ausführung einen Zusatzauftrag einzuholen. Dieser entfaltet nur in Textform entsprechende Rechtswirkung und muss von der Abteilung Einkauf der AFT ausgelöst werden. Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder Einschränkungen (Nachträge) des vereinbarten Leistungsumfanges müssen dementsprechend durch die Abteilung Einkauf der AFT bestätigt werden.

Der Lieferant verpflichtet sich, die notwendigen Kapazitäten zur Herstellung der jeweiligen Liefergegenstände für den Ersatzteilmarkt bereitzuhalten, um es AFT zu ermöglichen, Ersatzteilnachfragen seitens der Kunden bis zu 15 Jahren nach Erfüllung nachkommen zu können. Über die jeweils einschlägigen Zeiträume werden sich die Parteien in Abstimmung mit den Kunden von AFT verständigen. Sofern der Lieferant hierzu nicht mehr in der Lage ist, sei es aus von ihm zu vertretenden oder nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Insolvenz), sichert er in Abstimmung mit AFT die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten durch Dritte zu und verpflichtet sich, hierzu notwendige Lizenzen zu vergeben und technische Unterstützung zu leisten. Die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen gelten auch für Lieferungen für den Ersatzteilmarkt.

Eine Weitervergabe des Gesamtauftrages durch den Lieferanten an Nachunternehmer ist ausgeschlossen. Die Weitervergabe von Teilen des Auftrages an Nachunternehmer bedarf der vorherigen Zustimmung der Abteilung Einkauf der AFT in Textform.

3. Preise, Liefer- und Leistungsumfang

AFT kann nach Vertragsschluss im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln. Ohne Zustimmung in Textform durch AFT ist der Lieferant nicht berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes hinsichtlich Ausführung und Konstruktion vorzunehmen, selbst wenn diese Änderungen den jeweils aktuellen geltenden Regeln der Technik entsprechen. Die vereinbarten Preise, soweit nicht anders vereinbart, sind Festpreise.  Preiserhöhungen, während dem Auftrag / der Lieferzeit werden nicht akzeptiert.

Sämtliche einwandfreie Lieferungen bzw. einen einwandfreien Fertigungs- und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.

Alle Preise beinhalten sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten einschließlich Kosten für Verpackungen, Fracht und Transport bis zur von AFT angegebenen Versandstelle bzw. Verwendungsstelle (DAP – „delivered at place“ im Sinne der jeweils gültigen Incoterms). Ist im Ausnahmefall ein Preis „ab Lager“ oder „ab Werk“ vereinbart, übernimmt AFT nur die günstigsten Frachtkosten. In jedem Fall trägt der Lieferant bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehende Kosten einschließlich Verladung.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von AFT angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten, es sei denn es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

Der Lieferant verpflichtet sich zur Rücknahme sämtlicher Verpackungsmaterialien.

Im Falle der Beistellung von Material für Installations- und Montagearbeiten ist das Entladen der LKW und der Transport zum Lagerplatz in dem Preis beinhaltet.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. an AFT zu übergeben, soweit im Auftrag Konstruktionen, Entwicklungen und/ oder ähnliche Leistungen, enthalten sind. Der Lieferant verpflichtet sich zur unbedingten Umsetzung der übergebenen Ausschreibungsun-terlagen des Endkunden. Abweichungen bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Abteilung Einkauf der AFT in Textform. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und -anwendung.

Neben Installations- und Montagearbeiten ist die branchenübliche Dokumentation gemäß Vorgaben des Endkunden der AFT auch im Lieferumfang inbegriffen.

Änderungen der preisbeeinflussenden Faktoren, die nach Vertragsabschluss auftreten, bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch bei eventuellen Massenminderungen bzw. -mehrungen. Mehrungen werden nur dann akzeptiert und vergütet, wenn diese vom Endkunden ebenfalls akzeptiert und bezahlt werden. Ein Rücktrittsrecht oder Kündigungsrecht aufgrund von nachträglichen Mehrungen oder Minderungen des Liefer- bzw. Leistungsumfangs ist ausgeschlossen.  Es werden keine Entschädigungen, Mehrkosten, entgangene Gewinne oder andere Schäden durch AFT übernommen.

4. Rechnung und Zahlung, Fristen, Verzug, Forderungsabtretung

Die Rechnung ist in einfacher Ausführung entsprechend der gesetzlichen Regelungen prüffähig und nachvollziehbar entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu stellen. Die Rechnung darf keinesfalls der Sendung beigefügt werden.

Auf der Rechnung sind alle Bestelldaten anzugeben. Bei nicht Bearbeitbarkeit durch Unvollständigkeit der Rechnung wegen mangelnder Angaben oder Unrichtigkeit der Rechnung behalten wir uns das Recht vor, die Rechnung zu unserer Entlastung zu entwerten und zurückzusenden. Im Falle eines Verzichts der Rechnungsrücksendung behalten wir uns das Recht vor, entsprechend die Zahlungsfrist bis zur endgültigen Klärung und Korrektur der Rechnung um einen angemessenen Zeitraum (in der Regel gleichlang wie die Dauer der Klärung ab Rechnungseingangsdatum) zu verlängern.

Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach 14 Tagen mit einem Abzug von 3% Skonto, nach 30 Tagen mit einem Abzug von 2% Skonto oder nach 60 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungseingang bei der AFT. Bei Annahme verfrühter Lieferungen stellt der Lieferant die Rechnung nicht vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen in Textform vereinbart waren.

Zahlungen durch die AFT bedeuten keine Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnung.

Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist die AFT berechtigt, die Zahlung in Höhe eines angemessenen Anteils entsprechend der gesetzlichen Regelungen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Wenn bereits Zahlungen für die fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen durch die AFT erfolgt sind, ist AFT berechtigt, bis zur Höhe des angemessenen Anteils nach Satz 1 fällige sonstige Zahlungen zurückzuhalten. In diesem Fall ist AFT berechtigt, auch noch nach dieser Zeit für den einbehaltenen Betrag Skonto abzuziehen. Überzahlungen müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne Aufforderung durch AFT selbstständig und unmittelbar gemeldet und rückerstattet werden.

Zahlungsverzug tritt in jedem Fall erst nach einer schriftlichen Mahnung des Lieferanten ein.

Der AFT stehen im Übrigen sämtliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

Von AFT geleistete Anzahlungen sind vom Lieferanten vorab durch eine unbefristete Bankbürgschaft / Bankgarantie in Höhe des vereinbarten Bruttoanzahlungsbetrages zu sichern.

Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AFT, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber AFT abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

5. Ursprungsnachweise, Exportbeschränkung

Der Lieferant hat auf Verlangen der AFT jederzeit die Herkunft für die von ihm gelieferte oder hergestellte Ware, den Hersteller bzw. die eigenen Lieferanten zu benennen. Von AFT angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant vollständig und unterzeichnet, unverzüglich zur Verfügung stellen.

Der Lieferant wird AFT unaufgefordert informieren, wenn die von ihm gelieferte Ware ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen oder sonstigen Beschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegen.

6. Liefertermine und Vertragsstrafen

Die in der Bestellung festgelegten Lieferungseingangs-/ Leistungserfolgstermine sind verbindlich.

Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies AFT unverzüglich unter Angaben der Gründe und der Dauer der Verzögerung mitzuteilen und auf eigene Kosten alle notwendigen Gegenmaßnahmen zur Verhinderung eines Verzuges sowie eventueller Verzugsschäden zu treffen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen der AFT oder deren Beauftragten über den Stand der Fertigung bestellter Waren gem. Vorgaben durch AFT Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen offenzulegen.

Bei Anlieferung vor dem vereinbarten Termin behält sich AFT vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder die Annahme zu verweigern. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Annahmeverweigerung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei AFT auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

Teillieferungen akzeptiert AFT nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge in den Lieferunterlagen aufzuführen.

Im Falle des Verzuges, ist der Lieferant der AFT zum Ersatz mittelbarer und unmittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. Nach erfolglos verstrichener Nachfristsetzung ist AFT in Fällen der nicht vertragsmäßigen Erbringung fälliger Leistungen durch den Lieferanten darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 323 Abs. 2 bis 6 BGB bleibt im Übrigen unberührt. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche durch AFT dar. AFT behält sich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

Soweit AFT vor oder nach Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Leistung vom Lieferanten zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft hat, insbesondere weil der Lieferant zur Kenntnis gibt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder zu wollen, kann AFT, soweit sie ein dringendes Interesse an der Klärung hat, dem Lieferanten vor bzw. nach Fälligkeit eine Frist zur Erklärung, die auf Anforderung der AFT zum Nachweis erfolgen muss,  über dessen Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft mit der Androhung setzen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung abgelehnt wird. Nach erfolglosem Fristablauf kann AFT entsprechend § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und/ oder entsprechend §§ 280, 281 BGB Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. § 326 BGB gilt im Übrigen entsprechend.

AFT ist berechtigt, im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Lieferanten unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je angefangenem Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, insofern nicht anders vereinbart. Unter Lieferverzug ist insbesondere die kalendermäßige Überschreitung der im Vertrag und dessen Bestandteilen bestimmten Einzeltermine, insbesondere der im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Termine zu verstehen. AFT behält sich die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Schadensansprüche ausdrücklich vor. Der Schadensersatz ist hier nicht auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Eventuell zu leistende Vertragsstrafen sind auf die Geltendmachung des weitergehenden Schadensersatzes anzurechnen. Gegebenenfalls bereits geltend gemachte Vertragsstrafen sind entsprechend auf den geltend gemachten Schadensersatz anzurechnen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB kann von AFT bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

7. Lieferung und Gefahrübergang, Einhaltung von Unfallverhütungs- und Werksvorschriften

Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den INCOTERMS 2022, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine Anpassung der INCOTERMS führt zu deren Anwendung in aktueller Form.

Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

Bei Direktversand an unsere Kunden ist ein neutraler Lieferschein zu verwenden. Eine unterschriebene Versandanzeige des Frachtführers ist der Rechnung beizulegen.

Der Eingang der Ware hat während der geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Hierbei sind die jeweiligen Zugangsbedingungen am Leistungserfüllungsort zu beachten. Der Lieferant ist verpflichtet, sich hierüber ausreichend Kenntnis zu verschaffen.

Bei Kaufverträgen geht die Gefahr stets erst mit Übergabe der Ware auf uns über; bei Werkverträgen stets erst nach Abnahme durch den Endkunden.

Bei Installations- und Montagearbeiten ist der Lieferant für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften, sowie etwaiger Werksvorschriften unseres Kunden oder Vorschriften auf der Baustelle verantwortlich. Wegen des Inhalts der Vorschriften hat sich der Lieferant selbst kundig zu machen und die Vorschriften einzufordern.

8. Qualität und Dokumentation

Der Lieferant ist verpflichtet, seine Lieferungen und Leistungen gemäß den branchenüblichen Standards und anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik, geltenden Sicherheitsvorschriften sowie den vereinbarten technischen Spezifikationen zu erfüllen. Produkte, die auf Basis von Zeichnungen oder genehmigten Mustern hergestellt werden, müssen den festgelegten Anforderungen entsprechen. Sofern der Auftrag keine spezifischeren Anforderungen enthält, müssen die Lieferungen und Leistungen insbesondere den üblichen Handelsstandards entsprechen und, sofern einschlägig, den geltenden DIN-, VDE-, VDI- oder vergleichbaren nationalen oder EU-Normen entsprechen. Sie müssen zudem sicherstellen, dass sie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen am angegebenen Bestimmungsort entsprechen, insbesondere in Bezug auf technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallprävention, Emissionsschutz und Arbeitssicherheit.

Änderungen des Liefergegenstandes und des Produktionsverfahrens bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform durch AFT.

Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzusetzen und jeweils zu erneuern. Der Lieferant sichert insbesondere zu, zu Beginn der Belieferung an AFT nach DIN 9000ff oder nach einem vergleichbaren Qualitätssicherungssystem zertifiziert zu sein.

Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfunterlagen sind vom Lieferanten 20 (zwanzig) Jahre aufzubewahren und auf schriftliche Anforderung von AFT vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.

Soweit Behörden, die für die Sicherheit, Zulassung, Inbetriebnahme, den Umweltschutz o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von AFT verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, dabei jede zumutbare Unterstützung kostenfrei zu geben und Zugang zu den relevanten Örtlichkeiten zu gewähren.

AFT ist zudem berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten, die Räumlichkeiten des Lieferanten aufzusuchen und die Fertigung des Lieferanten zu besichtigen, auch in Begleitung unseres Kunden.

9.   Untersuchungs- und Rügepflicht/ Abnahme

Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich unsere Pläne, Zeichnungen und sonstigen Angaben zur Ausführung der Leistung zu prüfen, sowie die von uns gelieferten Stoffe, Bauteile oder Leistungen anderer Lieferanten, soweit sie ihn betreffen, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen. Sollten dabei Bedenken auftreten, ist der Lieferant dazu verpflichtet, uns diese umgehend schriftlich mitzuteilen. Versäumt er dies, so haftet er auch in dieser Hinsicht für die Gewährleistung.

AFT übernimmt bei der Anlieferung der Vertragsprodukte eine Eingangskontrolle, die nur eine Identitätsprüfung auf offensichtliche Mängel oder Schäden, Transportschäden und eine Mengenprüfung, die auch stichprobenartig erfolgen kann, umfasst. Weitergehende Prüfungen finden nicht statt. Etwaige entdeckte Fehler werden von AFT innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Entdeckung dem Lieferanten angezeigt.

Im Übrigen werden die vertraglichen Lieferungen und Leistungen erst in den fertigungsbegleitenden Prüfungen und Endprüfungen auf Richtigkeit und Funktionalität geprüft. Dabei festgestellte Fehler werden dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Entdeckung angezeigt.

Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch nicht vor der Abnahme durch den Endkunden von AFT. Ein eventuelles Abnahmebegehren durch den Lieferanten ändert daran nichts.

10. Sachmängelhaftung

Unter den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen hat AFT das Recht, sowohl bei Kauf- als auch bei Werkverträgen die Beseitigung von Mängeln oder eine Ersatzlieferung (Nacherfüllung) zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant dazu verpflichtet, sämtliche Kosten für die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung zu tragen, einschließlich der Kosten für Montage und Demontage beim Kunden im Falle eines Rücktritts. In dringenden Fällen behalten wir uns das Recht vor, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen oder alternativ Ersatz zu beschaffen. Etwaige zusätzliche Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Nr. 9 (Untersuchungs- und Rügepflicht) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann AFT über die Regelung in Absatz 1 hinaus Schadensersatz für Mehraufwendungen verlangen.

Die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab der Abnahme durch unseren Kunden gilt, es sei denn, es sind längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich festgelegt. Eine erneute Gewährleistungspflicht für das betroffene Einzelteil tritt ein, wenn der Lieferant Nachbesserungen vornimmt oder Ersatz liefert. Unsere schriftliche Mängelrüge unterbricht die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche bezüglich aller Mängel, die auf das Erscheinungsbild des gerügten Mangels zurückzuführen sind.

Der Lieferant ist der AFT zum Ersatz aller der AFT durch die Lieferung mangelhafter Teile entstandenen Schäden verpflichtet und wird AFT von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen der Lieferung mangelhafter Teile und hieraus resultierender Folgeschäden auf erstes Anfordern freistellen, wenn der Lieferant das Vorliegen der Mängel zu vertreten hat.

AFT hat bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Anspruch auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % des Auftragswertes.

Im Falle einer Insolvenz vor der Vollendung und Schlussrechnung des Auftrags haben wir unbeschadet weiterhin das Recht für die Dauer der Gewährleistungsfrist den Sicherheitseinbehalt für die Sicherung unserer Gewährleistungsansprüche in Höhe von weiteren 5% des Auftragswertes.

11.   Haftung, Gewährleistungs- und Sicherheitseinbehalt

Soweit nicht an anderer Stelle dieser AEB eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Einsatz des Schadens verpflichtet, der der AFT mittelbar oder unmittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen, entsteht:

a. Wird AFT aufgrund verschuldungsunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber AFT insoweit ein und stellt AFT auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen frei, als er auch unmittelbar haften würde. Auf den Schadens-ausgleich zwischen AFT und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

b. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit AFT die Haftung gegenüber ihrem Abnehmer (Kunden) wirksam beschränkt hat. Dabei wird AFT bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.

c. Für Maßnahmen der AFT zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion), haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist, in vollem Umfang.

d. AFT wird den Lieferanten, falls AFT diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren.

e. Die Haftung von AFT – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die AFT oder Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer der AFT vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten, leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

f. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der AFT der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung, vorhersehbar waren.

g. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleiben von diesen Beschränkungen unberührt.

Der Lieferant versichert, dass er für seine Lieferung und Leistung eine Betriebs- und Produkthaftungsversicherung mit einer Mindestdeckungssumme gemäß Kundenvorgabe für Sach-, Personen- und Vermögensschäden sowie Montageschäden versichert ist. Im Auftragsfalle sind der AFT die Deckungssummen der Versicherungen nachzuweisen.

12. Eigentumsvorbehalt

Eigentumsrechte: Alle Gegenstände, Materialien und Unterlagen, die dem Lieferanten von AFT übergeben wurden, bleiben Eigentum der AFT.

Verwendung des Materials: Material, das von AFT bereitgestellt wird, muss getrennt gelagert und ausschließlich für Aufträge der AFT verwendet werden. Der Lieferant haftet für Beschädigung oder Verlust dieses Materials, auch ohne eigenes Verschulden.

Verarbeitung und Miteigentum: Wenn das von AFT bereitgestellte Material vom Lieferanten verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden wird, erwirbt AFT Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wert ihres ursprünglich bereitgestellten Materials im Verhältnis zu den anderen verwendeten Materialien.

Der Lieferant verpflichtet sich, die Sache, an der der AFT Allein- oder Miteigentum zusteht, gegen Sachschäden, Verlust usw. zu versichern.

13. Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass die Herstellung der Vertragsprodukte in keiner Weise eine Verletzung von Schutzrechten Dritter innerhalb Deutschlands und weitergehend auch auf das Exportland, insofern dem Lieferanten bekannt ist, in welches Land die Lieferung/ Leistung exportiert wird oder eine unerlaubte Nutzung derselben darstellt.

Der Lieferant stellt AFT und ihre Abnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Schutzrechte auf erstes Anfordern frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die AFT in diesem Zusammenhang entstehen.

Der Lieferant hat alle Ansprüche von Dritten gegenüber AFT zu erstatten, die wegen der Inanspruchnahme entstanden sind.

Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von der AFT übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben der AFT hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

Der Vertragspartner wird AFT die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten, eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

14. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, mit AFT eine von dieser vorgelegte Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen. Soweit diese von AFT nicht verlangt wird, verpflichtet sich der Lieferant:

a. Unterlagen, Informationen und Daten  bspw. Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen und Dokumente in jeglicher Speicherform, Präsentationen und Diskussionen mit Bezug auf AFT, die er im Zusammenhang oder gelegentlich mit der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit erlangt, unter Achtung mindestens der Sorgfalt eines besonders erfahrenen Kaufmanns sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen streng vertraulich zu behandeln.

b. seinen Arbeitnehmern und seinen Unterauftragnehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Auf Verlangen der AFT wird der Lieferant die Erfüllung dieser Verpflichtungen schriftlich nachweisen.

c. Der Lieferant darf nur nach vorheriger Zustimmung in Textform durch AFT, mit der Geschäftsverbindung der Vertragsparteien werben. Der Lieferant verpflichtet sich, den Firmennamen oder die Warenzeichen der AFT nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung zu verwenden.

d. Der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass er für jeden Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung durch seine Mitarbeiter, Beauftragten oder Vertreter verantwortlich ist. Somit liegt die Verantwortung dafür, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt, nicht nur beim Lieferanten selbst, sondern auch bei allen Personen, die in seinem Namen handeln. Bei schuldhafter Verletzung durch seine Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen und Vertreter sichert der Lieferant das Einstehen zu.

15. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben von AFT

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von AFT zur Verfügung gestellt oder von AFT bezahlt werden, dürfen Dritten weder überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden noch für Lieferungen an Dritte oder in sonstiger Weise, z.B. durch Nutzung oder Benutzung solcher Gegenstände, ohne vorherige Zustimmung in Textform durch AFT verwendet werden. Gemäß dieser Regelung ist der Lieferant dafür verantwortlich, die genannten Gegenstände sicher und kostenfrei zu verwahren. Falls AFT diese Gegenstände bereits vor Abschluss der Fertigung bezahlt hat, erwirbt diese entsprechend dieser Vereinbarung bereits das Eigentum an den Halbfertigprodukten. AFT behält sich an diesen Gegenständen alle Eigentums- und Schutzrechte jeglicher Art vor. AFT kann, ohne Angabe von Gründen, die unverzügliche Herausgabe von Fertigungsmitteln und vertraulichen Unterlagen verlangen.

16. Gefahrstoffe

Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um einen Stoff oder eine Zubereitung, der/ die im Sinne der Gefahrstoffverordnung gefährliche Eigenschaften besitzt bzw. diese erst beim Umgang entstehen, dann hat der Lieferant vor Inverkehrbringen diese nach den jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung einzustufen, entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen.

Bei der Erstbemusterung sowie bei der ersten Serienlieferung ist jeweils ein aktuelles, mit Datum versehenes Sicherheitsdatenblatt in deutscher und englischer Sprache u.a. mit Hinweis auf den Einsatzort und Verwendungszweck zu übersenden. Das Sicherheitsdatenblatt muss unaufgefordert bei jeder Änderung des Stoffes/ der Zubereitung sowie bei jeder Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes durch den Lieferanten, spätestens jedoch alle 3 Jahre erneut übersandt werden. Bestehen besondere Umgangsvorschriften, ist AFT hierüber gesondert schriftlich zu informieren und in der Anwendung des Stoffes/ der Zubereitung unter Berücksichtigung der örtlichen Voraussetzungen bei AFT zu beraten. Die Bestimmungen, insbesondere die Verpflichtungen des Lieferanten nach der Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung, bleiben unberührt.

17.   Allgemeine Bestimmungen

Wir sind berechtigt, Daten des Lieferanten, die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten und über die der Lieferant selbst verfügen kann, zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu übermitteln oder zu nutzen. Dies bedeutet, dass wir bestimmte Informationen des Lieferanten für geschäftliche Zwecke verwenden können, sofern der Lieferant diese Daten selbst offenlegen könnte.

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, und die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkäufe (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Wenn einzelne Teile oder Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind, bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Allgemeinen erhalten. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Unwirksamkeit auf einen Verstoß gegen bestimmte Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückzuführen ist. In diesem Fall findet die gesetzliche Regelung Anwendung.

Die genannten Lieferbedingungen gelten auch für etwaige Folgegeschäfte zwischen den Parteien.

AFT ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht für AFT auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist für die AFT Automatisierungs- und Fördertechnik GmbH & Co. KG der Standort An der Wiese 14, 79650 Schopfheim und für die AFT Förderanlagen Bautzen GmbH der Standort Edisonstraße 1, 02625 Bautzen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Gerichtsstand ist nach Wahl der AFT entweder Schopfheim oder Bautzen.